Vertragsrecht: Kündigung nach Obliegenheitsverletzung

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Wenn die mitversicherte Person eine Obliegenheitsverletzung begeht, liegt kein Kündigungsrecht des Versicherers vor.

Der Mitversicherte ist nicht mit dem Versicherungsnehmer gleichzusetzen. Es muss erst eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nach § 79 Abs. 1 VVG a. F. vorliegen,  damit der Versicherer den Vertrag kündigen kann.

Der Mitversicherte kann jedoch seine eigenen Versicherungsansprüche bei der Obliegenheitsverletzung verlieren.

So eine Enstcheidung des Bundesgerichtshofs.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/07) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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