Vertragsrecht: Unberechtigte Kündigung wird wirksam

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Im Auftrag seines Kunden kündigte ein Makler aus Unwissenheit zu einem eigentlich falschen Ablaufdatum unter Vorlage des Versicherungsmaklervertrages.

Der Versicherer wies die unberechtigte Kündigung erst einen Monat nach dem Eingang der Kündigung zurück und bestand auf eine Vertragsfortsetzung für die restliche Laufzeit.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah die Unverzüglichkeit als nicht gegeben an und bestätigte die Vertragsaufhebung.


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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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