Vertragsrecht: Unterlassene AVB-Anpassung an das neue VVG

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Aufgrund von Artikel 1 Absatz 3 EGVVG, hatte der Versicherer das Recht,  die vorhandenen AVB bei der Einführung des neuen VVG anzupassen.

Macht ein Versicherer von seinem Anpassungsrecht jedoch keinen Gebrauch, kann er dem Versicherungsnehmer keine Obliegenheitsverletzungen nach den AVB nach altem VVG vorwerfen.

Der Versicherungsnehmer hatte vor dem Oberlandesgericht Köln Erfolg, die Obliegenheits-Einrede des Versicherers war unrechtmäßig.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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