Verweisung bei Arbeitsunfähigkeit

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Enthält eine Restschuldversicherung im Fall der Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers eine Klausel, nachdem der Versicherer den Versicherungsnehmer im Krankheitsfall abstrakt verweisen kann, ist diese Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Der Zweck einer AU-Versicherung besteht darin, die finanziellen Nachteile im Krankheitsfall auszugleichen. Alles andere führe Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm die AU-Versicherung ad absurdum.

Der Versicherungsnehmer hatte vor dem OLG Erfolg, der Versicherer musste leisten.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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