Vorinvalidität bei Transplantaten

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Der Versicherungsnehmer verlor in Folge eines Unfalls seine transplantierte Niere. Diese wurde ihm als Ersatz für seine beiden eigenen Nieren, die funktionsuntüchtig waren, aber entfernt werden mussten, transplantiert.

Regelmäßig ist in derartigen Fällen, bei transplantierten Organen von einer Vorinvalidität mit 50 Prozent auszugehen, da die körpereigenen Organe bereits entfernt wurden und somit eine 100-prozentige Gesundheit nicht mehr vorliegt.

Die Beweisaufnahme und Wertung des Gerichts könnte nur durch einen Gutachter aufgehoben werden, sofern der Versicherer keine Einwände dagegen hat.

Die Klage des Versicherungsnehmers hatte keinen Erfolg, der Vorinvaliditätsabzug blieb bestehen, so die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/10) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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