Vorsicht beim Policenverkauf

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Die Pflichten des Versicherungsmaklers enden nicht, wenn sich der Kunde zum Verkauf seiner Lebensversicherung entschließt. Denn es gibt Alternativen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (Urteil vom 29. Februar 2019, Az. 4 U 942/17, VersR 2019, 548 ff.) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Versicherungsmakler über Alternativen zum Verkauf einer Lebensversicherung aufklären muss, und welche Beweislast entsteht, wenn es dazu keine Dokumentation gibt.

Kapitallebensversicherung besonders beratungsbedürftig

Hintergrund war, dass ein Kunden Schadenersatz von seinem Versicherungsmakler verlangte, weil der ihn im Jahr 2010 nicht ordnungsgemäß beraten habe, als er seine Kapitallebensversicherung verkaufen wollte. Kapitallebensversicherungen sieht das Gericht als "besonders beratungsbedürftige Versicherungsverträge" an, bei denen der Makler auf Folgen und Risiken bei einer vorzeitigen Kündigung hinweisen muss. Auch die Beratung rund um eine Beendigung und zum Verkauf der Police gehört zu den Maklerpflichten.

Das Problem des Maklers war, dass er nicht durch eine aussagekräftige Beratungsdokumentation beweisen konnte, dass er den Kunden in dieser Hinsicht angemessen beraten hatte. Damit ist eine faktische Beweislastumkehr eingetreten. Das OLG Dresden bestätigt damit die Linie auch anderer Oberlandesgerichte, bei einer wie in diesem Fall fehlenden oder lückenhaften Dokumentation anzunehmen, dass auch keine Beratung stattgefunden hat - es sei denn, der Makler ist auf andere Weise in der Lage zu beweisen, dass er seine Pflichten erfüllt hat. Das wird wie in diesem Fall aber zumeist nicht gelingen.

Alternativen zum Policenverkauf darstellen

So hatte der Makler nur behaupten können, dass der Kunde auf ihn zugekommen sei, er habe kurzfristigen Liquiditätsbedarf zur Sanierung seines Hauses, und dass er den Kunden umfassend über eine entsprechende Liquidierung der laufenden Versicherung beraten habe. Nicht bewiesen ist damit unter anderem, dass der Makler den Kunden über Alternativen wie eine Beitragsfreistellung, eine Absenkung der Prämien, ein Policendarlehen oder einen Rückkauf (Kündigung) informiert hat.

Die letztlich gewählte Variante des Policenverkaufs hat sich deshalb als nachteilig herausgestellt, weil der Aufkäufer einen Teil des Kaufpreises nicht sofort gezahlt hatte, sondern eine Stundung über sechs Jahre vereinbarte. In der Zwischenzeit ging er jedoch in Insolvenz. Über dieses Verlustrisiko sah sich der Kunde nicht angemessen aufgeklärt. Der Makler war nicht in der Lage nachzuweisen, dass er den Kunden hinreichend über dieses Verlustrisiko aufgeklärt hatte.

Aufgeklärter Kunde würde lieber kündigen

Das Gericht ging zudem davon aus, dass der Kunde sich bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung über das Totalausfallrisiko und über die genannten Alternativen gegen den Policenverkauf entschieden hätte. Der Makler war nicht in der Lage nachzuweisen, dass der Kunde sich selbst dann für den Verkauf entschieden hätte, wenn er über die Risiken aufgeklärt worden wäre.

Ebenfalls nicht hilfreich war wohl, dass der Makler selbst einräumen musste, dass ihm die Seriosität des Geschäftsmodells des Aufkäufers nicht vollständig klar war, und dass er sich eine Provisionszahlung von 15 Prozent vom Aufkäufer hatte versprechen lassen. Angesichts der "wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren hohen Renditen" sei nicht zu entschulden, dass sich der Makler über alle Zweifel hinweggesetzt und die Eignung des Angebots nicht hinterfragt hatte. Selbst mit einem Rückkauf hätte der Kunde am Ende mehr Geld gehabt als bei dem Policenverkauf.

Als Schadenersatz wurde der Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Policenverkaufs angesetzt. Dafür erhält der Makler im Gegenzug die Rechte gegenüber dem Policenaufkäufer, also wohl auf eine mögliche Insolvenzquote.

Autor(en): Matthias Beenken

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