Der allgemeine Ausschluss eines Kfz-Gebrauchs ist nicht nur an das tatsächliche Fahren gebunden. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer den Motor eines Fahrzeugs startet und durch eine Fehlbedienung des Getriebes bereits im Stand ein Schaden entsteht.
Der Versicherungsnehmer hatte vor dem Landgericht Dortmund keinen Erfolg, die Einrede der Benzinklausel des Versicherers hielt Stand!
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert