Wassersport-Kasko: Quotelung ausgeschlossen?

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Ist in den Bedingungen einer Wassersportfahrzeug-Kaskoversicherung ein grundsätzlicher Leistungsausschluss für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden des Versicherungsnehmers oder anderer versicherter Personen vorgesehen, ist diese vertragliche Regelung unwirksam.

Vertragliche Regelungen dürfen nicht dem geltenden VVG widersprechen, welches bei grober Fahrlässigkeit eindeutig die Quotierungsmöglichkeit vorsieht.

Der Versicherungsnehmer hatte vor dem Oberlandesgericht Köln Erfolg, der Versicherer musste in die Leistungspflicht eintreten.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/16) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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