Wem das Agentenwissen angerechnet wird   

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Nach der „Auge und Ohr“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird grundsätzlich das Wissen des Agenten dem Versicherer (VR) als sein eigenes angerechnet. Dies ist aber nicht der Fall, wenn dem VN ein arglistiges Verhalten nachgewiesen werden kann!

Ein arglistiges Verhalten des VN ist schon dann gegeben, wenn der Agent einen falsch ausgefüllten Antrag mit grundlosen Beschwichtigungen rechtfertigt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied in zweiter Instanz zugunsten des VR.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/06) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:  kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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