Wenn die Beratungsprotokolle lückenhaft sind     

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Ein Versicherungsnehmer (VN) wurde durch den Agenten mangelhaft beraten, da dieser den VN nicht darauf hinwies, dass bei einem Gebäudeerwerb die Vorversicherung des Verkäufers auf den Erwerber übergeht. Dadurch entstand eine Doppelversicherung beim VN.

Der Vertreter des Versicherers (VR) muss aufgrund der neuen Rechtslage darlegen können, dass er seinen Beratungs- und Informationspflichten zur Genüge nachgekommen ist. Dies könnte er anhand der Vorlage entsprechender Beratungsprotokolle beweisen, sind diese jedoch nicht ausreichend, so ist die Haftung des Agenten gegeben.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bejahte das Beratungsverschulden des Agenten. Folglich muss dieser die unnötig bezahlten Beiträge erstatten.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/08) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:  kanzlei@berater-lehnert.de

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Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

 

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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