Im allgemeinen Regulierungsgebrauch der Versicherer (VR) wird bei optischen Beeinträchtigungen durch einen versicherten Schaden meist nur eine Wertminderung ersetzt. In diesem Fall verursachte Hagel eine optische Beeinträchtigung von Alu-Rollos, die weiter Ihre volle Funktionsfähigkeit besaßen.
Nach Ansicht des Gerichts liegt auch in solchen Fällen eine Beschädigung i. S. d. § 11 Nr. 1 Abs. 1 AStB 87 vor. Der VR kann in solchen Fällen weder nach den AStB noch nach § 242 BGB eine bloße Wertminderung ansetzen, sondern muss dem Versicherungsnehmers (VN) die Austauschkosten ersetzen.
Das Amstgericht Stuttgart Bad Cannstadt entschied hier zugunsten des VN auf Leistung des VR !
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/46) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Nach Ansicht des Gerichts liegt auch in solchen Fällen eine Beschädigung i. S. d. § 11 Nr. 1 Abs. 1 AStB 87 vor. Der VR kann in solchen Fällen weder nach den AStB noch nach § 242 BGB eine bloße Wertminderung ansetzen, sondern muss dem Versicherungsnehmers (VN) die Austauschkosten ersetzen.
Das Amstgericht Stuttgart Bad Cannstadt entschied hier zugunsten des VN auf Leistung des VR !
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/46) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
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Autor(en): Versicherungsmagazin.de