Wie nah ist "in der Nähe"?

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Nach § 10 Nr. 2 VHB 92 besteht Versicherungsschutz für "in der Nähe des Versicherungsortes befindliche Garagen".

Eine Garage ist dann noch "in der Nähe befindlich" wenn sie in einem Umkreis von einem Kilometer vom Versicherungsort und außerhalb der Sicht- und Hörweite liegt.

Das Landgericht Dortmund wies die Klage des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistung zurück.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/26) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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