Wohngebäudeversicherung: Obliegenheit der Kontrolle

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In diesem Fall verreiste der Versicherungsnehmer (VN) im Januar und gab niemand den Auftrag, während seiner Abwesenheit nach dem versicherten Gebäude zu sehen.

Auf Grund eines Ausfalls der Zentralheizung kam es durch die kalten Temperaturen zu einem beträchtlichen Leitungswasserschaden, der in Folge des Frostes die Rohre platzen ließ.

Der Versicherer ist in diesem Falle von seiner Leistungspflicht befreit, da der VN durch die fehlende Kontrolle seines Gebäudes eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung begangen hat.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Klage des VN ab.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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