Wohngebäudeversicherung: Regress bei einfacher Fahrlässigkeit

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In Fällen von einfach fahrlässig verursachten Schäden durch Mieter besagt die Rechtsprechung, dass diese vor einem möglichen Regress des Gebäude-Versicherers geschützt sind.

Nach den Auslegungen des Versicherungsvertrages, kann nach Ansicht des Bundesgerichtshof (BGH) regelmäßig von einem entsprechenden Regressverzicht, bei Fällen von einfacher Fahrlässigkeit, ausgegangen werden.

Der BGH legte hier nochmals den Regressverzicht gegenüber Mietern aus.


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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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