Agentenrecht: Fristlose Kündigung - Vertrag weiter einhalten

740px 535px
Solange über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung, die durch den Versicherer (VR) gegenüber dem Agenten ausgesprochen worden ist, noch Unklarheit besteht (gestritten wird), muss der Agent seine vertraglichen Pflichten aus dem Agenturvertrag erfüllen.

Er darf keinesfalls vor der rechtswirksamen Beendigung des Agenturvertrages gegen den VR arbeiten und auch keine Fremdvermittlungen begehen.

Ob eine zwischenzeitliche Konkurrenztätigkeit dann zu einer erneuten fristlosen Kündigung führen würde, muss mit allen Umständen des Einzelfalls abgewogen werden in Bezug auf die Grundsätze nach Treu und Glauben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte hier abermals ein BGH-Urteil aus dem Jahre 1991 als eine Agenten-Verpflichtung.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/42) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

Alle Recht News