Nachtausschlussklausel beim Fahrraddiebstahl

Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz gemäß Klausel 7110 der VHB (Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen) auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls auf dem versicherten Grundstück in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war und außerdem der Diebstahl zwischen 6 Uhr und 22 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch befand – etwa für eine Fahrt zur Tankstelle.

Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Versicherungsnehmer sein Fahrrad abends an der Hintertür des Hauses abgestellt und an einem Gitter abgeschlossen hatte. Der genaue Diebstahlszeitpunkt war nicht bekannt. Da der Versicherungsnehmer das Fahrrad jedoch für diesen Abend endgültig abstellt hatte, war der Gebrauch beendet und somit kein Versicherungsschutz mehr gegeben.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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