Fahrraddiebstahl: Nachtausschlussklausel

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Die Klausel 7110 – Klausel zum Fahrraddiebstahleinschluss – in den VHB umfasst Diebstahlschäden außerhalb des versicherten Grundstücks zwischen 6.00 und 22.00 Uhr, es sei denn, das Fahrrad befindet sich noch im Gebrauch.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand nachts zur Tankstelle fährt, um sich etwas zu besorgen und dabei das Fahrrad dann im abgeschlossenen Zustand gestohlen wird.

In diesem Fall stellte der VN sein Fahrrad abends an der Hintertür des Hauses ab und kettete es an ein Gitter an. Da der VN das Fahrrad dann nicht mehr benutzte und es über Nacht dort stehen ließ, war kein Versicherungsschutz mehr gegeben.

Die Klage des VN wurde vom BGH abgewiesen!

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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