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Ausländer-Pflichtversicherung

1. Begriff: Pflichtgemäße Kfz-Haftpflichtversicherung für Halter von Kraftfahrzeugen (Kfz) und Kraftfahrzeuganhängern, die im Inland keinen regelmäßigen Standort haben. Geregelt im Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24.7.1956, kurz Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG). In Kraft seit dem 1.1.1957.

2. Merkmale: In Ergänzung zu § 1 PflVG ordnet § 1 I AuslPflVG die Erforderlichkeit einer Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der §§ 2–6 AuslPflVG an. Das Bestehen des Versicherungsschutzes muss bei Grenzübertritt vom betroffenen Fahrzeugführer nachgewiesen werden. Dies wird meist durch Vorlage einer Grünen Karte oder eines Grenzversicherungsscheins gewährleistet. Regelmäßig wird der Nachweis allein durch das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs geführt; so z.B. bei Fahrzeugen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. solchen Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen.

Autor(en): Rolf-Peter Hoenen, Klaus-Jürgen Heitmann

 

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