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Beitragsbemessungsgrundlage

Betrag, von dem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zu zahlen sind. Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern ist die Beitragsbemessungsgrundlage das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, aus dem durch Multiplikation mit dem Beitragssatz der Beitrag berechnet wird, vgl. §§ 161 ff. SGB VI. Die Beitragsbemessungsgrundlage ist gleichzeitig der Betrag, der im Versicherungsverlauf und in den Anlagen zum Rentenbescheid als versichertes Einkommen ausgewiesen ist und aus dem die Rente berechnet wird. Maßgeblich für die gesetzliche Krankenversicherung sind die §§ 226 ff. SGB V. Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) unmittelbar zugesagt haben (Direktzusage), ist gem. § 10 III BetrAVG die Beitragsbemessungsgrundlage für den an den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) abzuführenden Insolvenzsicherungsbeitrag der Teilwert der Pensionsverpflichtung. Wird die bAV über einen Pensionsfonds durchgeführt, liegt die Beitragsbemessungsgrundlage nur bei 20 % dieses Betrags.

Autor(en): Sebastian B. Sattler

 

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