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Beitragseinzug in der Sozialversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist als Einzugsstelle (§ 28h SGB IV) für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) zuständig. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst die Beiträge der versicherungspflichtigen Beschäftigten zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit. Der Arbeitgeber erstellt monatlich einen Beitragsnachweis, in dem er der Einzugsstelle die Höhe der Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen aufgibt (§ 28f SGB IV). Der Arbeitgeber behält von den Arbeitnehmern die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vom monatlichen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) ein und zahlt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die jeweilige Einzugsstelle. Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger (Gesundheitsfonds, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit) die Beiträge arbeitstäglich weiter (§ 28k SGB IV). Wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht bis zum Fälligkeitstag (§ 23 SGB IV) an die zuständige Einzugsstelle gezahlt, sind von der Einzugsstelle Säumniszuschläge zu erheben (§ 24 SGB IV). Der Rentenversicherungsträger prüft bei den Arbeitgebern, ob diese die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abrechnen und abführen (§ 28p SGB IV). Bei der Einzugsstelle wird der ordnungsgemäße Beitragseinzug vom Träger der Rentenversicherung sowie von der Bundesagentur für Arbeit geprüft (§ 28q SGB IV).

Autor(en): Dr. Eckhard Bloch

 

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