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Integrierte Versorgung

1. Begriff: Patientenzentrierte, verschiedene Leistungserbringer und Leistungssektoren (ambulant, stationär, Rehabilitation, Pflege) mit übergreifender und interdisziplinärer medizinischer Versorgung (§ 140a I SGB V). Dabei kooperieren z.B. niedergelassene Haus- und Fachärzte sowie Krankenhausärzte, aber auch nichtärztliche Leistungserbringer auf medizinischer, organisatorischer und ökonomischer Ebene.

2. Details: Für die integrierte Versorgung wurden durch die GKV-Gesundheitsreform 2000 mit den §§ 140a–h SGB V erstmals gesetzliche Grundlagen geschaffen. Diese wurden v.a. 2004 (GKV-Modernisierungsgesetz) und 2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) weiterentwickelt. Das Leistungsspektrum einer integrierten Versorgung kann dabei grundsätzlich alle medizinischen Belange – einschl. der Pflege – der eingeschriebenen Versicherten in einer bestimmten Region umfassen, aber auch nur einzelne Indikationen abdecken (§ 140a I SGB V). Letzteres stellt den Regelfall der integrierten Versorgung dar. Kernstück der integrierten Versorgung ist, dass die Anbieter gemeinsam die ökonomische Verantwortung übernehmen und ihre Vergütungen außerhalb der kassenärztlichen Vereinigung direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen vereinbaren können (§ 140c SGB V). Die Teilnahme an der integrierten Versorgung ist freiwillig (§ 140a II SGB V).

3. Ziele: Die integrierte Versorgung soll die sektoralen Schranken, insbesondere die Trennung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung, überwinden und bei Leistungsverlagerungen eine entsprechende Änderung der Finanzierungsströme sicherstellen. Als Ergebnis wird eine qualitätsorientierte, ressourcenschonende Erbringung der richtigen medizinischen Leistung, auf der richtigen Versorgungsstufe, zur richtigen Zeit angestrebt. Ziel ist v.a. eine bessere medizinische Versorgung durch möglichst optimal aufeinander abgestimmte Handlungsprozesse.

4. Umsetzung: Zentrale Bausteine der integrierten Versorgung sind: a) eine disziplin- und sektorenübergreifende Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien mit klaren Vorgaben, wann ein Patient zur Mit- oder Weiterbehandlung zu überweisen ist,
b) die Dokumentation zur Herstellung der notwendigen Transparenz über den gesamten Versorgungsablauf,
c) eine aktive Beteiligung des Patienten am Behandlungsprozess,
d) angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
e) Gestaltungsfreiheit bei Verträgen und Honoraren (flexibles Budget, autonomes Vertragsrecht, Bonus für Versicherte). Als Anreiz zum Abschluss von Integrationsverträgen hat der Gesetzgeber im GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) 2004 eine Anschubfinanzierung in Höhe von 1 % p.a. der Krankenhaus- und Arztausgaben vorgesehen. Diese ist im Jahr 2009 ausgelaufen.

5. Abgrenzung: Während mittels Integrationsverträgen v.a. vernetzte Anbieterstrukturen geschaffen werden sollen, geht es beim Disease Management um eine evidenzbasierte Versorgung im speziellen Krankheitsfall.

Autor(en): Prof. Dr. Stefan Greß

 

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