Totalschaden
1. Begriff: Ausmaß eines Schadens, bei dem die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, z.B. eines Kraftfahrzeugs (Kfz), übersteigen. In diesem Zusammenhang wird auch von einem wirtschaftlichen Totalschaden gesprochen. Ersetzt wird vom Versicherer regelmäßig die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem erzielbaren Restwert.
2. Ausnahme in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Tatsächlich entstandene Reparaturkosten sind dem Geschädigten nach der Rechtsprechung zu erstatten, wenn diese den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen und das Kfz weiterhin in seinem Besitz bleibt. Der Restwert ist dann nicht in Abzug zu bringen.
Autor(en): Rolf-Peter Hoenen, Klaus-Jürgen Heitmann