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Vorläufige Deckung

vorläufige Deckungszusage.

1. Begriff: Zusage von Versicherungsschutz im Rahmen eines eigenständigen, vom i.d.R. nachfolgenden Hauptvertrag getrennten Versicherungsvertrags (Trennungstheorie). Die vorläufige Deckung kann zeitlich befristet werden.

2. Merkmale: Die vorläufige Deckung gewährt während ihrer Dauer Versicherungsschutz, auch wenn kein Hauptvertrag zustande kommt. Während der Laufzeit der vorläufigen Deckung ist der Versicherer leistungspflichtig, auch wenn er noch keine Prämie erhalten hat. Gründe für eine vorläufige Deckung: Eilbedürftigkeit auf Seiten des Versicherungsnehmers, Überbrückung des Zeitraums für die Risikoprüfung mit Versicherungsschutz, Klärung sonstiger Einzelheiten. Der Versicherungsschutz hängt nicht von einer Prämienzahlung ab (deckende Stundung; vgl. ansonsten: Einlösungsprinzip). Ausnahmen bedürfen der gesonderten Mitteilung in Textform gegenüber dem Versicherungsnehmer (§ 51 I VVG).

3. Abschlusserleichterungen: Verzicht des Versicherungsnehmers auf (Vorweg-)Information (§ 49 I VVG), Ausschluss des Widerrufrechts des Versicherungsnehmers (§ 8 III Nr. 1 VVG); Gegenausnahme: Fernabsatz. Die Pflicht des Versicherungsunternehmens zur anlassgebundenen Beratung, z.B. über den örtlichen Geltungsbereich (Europaklausel), gilt dagegen auch für die vorläufige Deckung. Die vom Versicherungsunternehmen verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) gelten auch ohne ausdrücklichen Hinweis als Vertragsbestandteil.

4. Anwendungsbereiche: Sämtliche Versicherungszweige durch (individuelle) Zusage. Besondere vorformulierte Regelungen gelten in der Kfz-Versicherung (elektronische Versicherungsbestätigung) und in der Lebensversicherung. In der Kfz-Versicherung kommt die vorläufige Deckung am häufigsten vor (z.B. bei Kauf eines PKW zur sofortigen Zulasung und Nutzung).

5. Vorläufige Deckung in der Kfz-Versicherung: In der Kfz-Versicherung beginnt die vorläufige Deckung am Tag der Zulassung des Kraftfahrzeugs (§ 9 KfzPflVV). Dabei handelt es sich um eine Ausnahme zu § 1 II 2 KfzPflVV, wonach der Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung immer um 0 Uhr des Tages, für den der Versicherungsanfang vereinbart ist, beginnen muss. Der vorläufige Versicherungsschutz ist eine grundlegende Voraussetzung für eine schnelle Fahrzeugzulassung. Durch die Verknüpfung der Fahrzeugzulassung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung gelingt es, die Zahl der nichtversicherten Fahrzeuge im Straßenverkehr auf ein Minimum zu reduzieren. Das Institut der vorläufigen Deckung ist auch die Basis für die enge Verzahnung der Kfz-Haftpflichtversicherung mit der Kfz-Zulassung. Zudem ist die vorläufige Deckung Ausdruck des Verkehrsopferschutzes, erfüllt damit Aufgaben des Allgemeininteresses und ist unverzichtbar.

6. Beendigung: a) Beginn von (gleichartigem) Versicherungsschutz aus dem Hauptvertrag (§ 52 I S. 1 VVG).
b) Erstprämienverzug des Versicherungsnehmers (Erstprämie, Prämienverzug) bei entsprechender Belehrung (§ 52 I S. 2 VVG). Die Vereinbarung eines rückwirkenden Wegfalls der vorläufigen Deckung unter den genannten Voraussetzungen bleibt zulässig (vgl. z.B. B.2.4 AKB 2008).
c) Zeitablauf.
d) Kündigung bei vorläufiger Deckung auf unbestimmte Dauer: Das Versicherungsunternehmen muss in diesem Fall eine Frist von zwei Wochen einhalten (§ 51 IV S. 2 VVG).
e) Scheitern der Vertragsverhandlungen führt nicht mehr zur automatischen Beendigung der vorläufigen Deckung, das Versicherungsunternehmen muss kündigen.

7. Abgrenzungen: Eine Rückwärtsversicherung und/oder erweiterte Einlösungsklauseln ermöglichen Versicherungsschutz für die Vergangenheit ab dem beantragten Zeitpunkt. In beiden Fällen ist jedoch das Zustandekommen des Versicherungsvertrags Voraussetzung – anders dagegen bei der vorläufigen Deckung. Daher kann das Versicherungsunternehmen verpflichtet sein, den Versicherungsnehmer über diese „sicherste“ Lösung zu beraten.

Autor(en): Prof. Dr. Roland Michael Beckmann, Professor Dr. Helmut Schirmer

 

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