Betriebsrente plus Geschäftsführer-Vergütung?

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Können Betriebsrente und Gehalt für einen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) gleichzeitig ausbezahlt werden, ohne dass es in steuerlicher Hinsicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) kommt? In seiner jüngsten Entscheidung vom 15. März 2023 (I R 41/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass dies in bestimmten Fällen - auch ohne Anrechnung - steuerlich nicht zu beanstanden ist.

Der Fall: Eine GmbH hatte ihrem alleinigen GGF eine Versorgungszusage erteilt. Diese sah als Leistungsvoraussetzung unter anderem das Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft vor. Mit seinem Dienstaustritt nach Erreichen der Altersgrenze erhielt der GGF dementsprechend von der GmbH eine laufende Altersrente. Die GmbH trennte sich jedoch von der Nachfolgerin des GGF bereits nach kurzer Zeit wieder. Daraufhin erhielt der GGF bei der GmbH erneut ein Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer. Sein Aufgabengebiet blieb gegenüber seiner ersten Anstellung unverändert.

Zahlung der Altersrente ohne Unterbrechung fortgeführt

Die Zahlung seiner Altersrente wurde ohne Unterbrechung fortgesetzt. Parallel erhielt er eine Geschäftsführer-Vergütung. In Summe machten die Pensionszahlungen und das Gehalt jedoch lediglich 26 Prozent derjenigen Vergütung aus, welcher der GGF bei seiner ersten Anstellung erhalten hatte.

Die Finanzverwaltung lehnte zunächst die steuerliche Anerkennung der parallelen Zahlung von Betriebsrente und Gehalt unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH ab. Doch an dieser restriktiven Rechtsprechung hielt das oberste deutsche Finanzgericht mit seinem Urteil vom 15. März 2023 nun nicht länger uneingeschränkt fest. „Seine grundsätzliche Haltung, wonach sich Zahlungen von Versorgung und Gehalt in aller Regel ausschließen, gab er zwar nicht auf“, erläutert Ulrike Taube, Geschäftsführerin der Longial.

Zahlungen sind nicht aufeinander anzurechnen

„Doch die in diesem Zusammenhang entwickelten Grundsätze will der BFH nur noch auf uneingeschränkte Zahlungen angewendet wissen.“ Eine GmbH würde demnach einem GGF zwar nicht gleichzeitig sowohl die volle Versorgung, als auch ein volles Gehalt zahlen. Es sei aber auch nicht zu erwarten, dass ein „pensionierter“ Geschäftsführer umsonst weiterarbeitet. Insoweit ist nach Einschätzung des BFH nachvollziehbar, wenn neben der Betriebsrente auch für die Tätigkeit als Geschäftsführer ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen aufgewendet wird. Dann sind die Zahlungen auch nicht aufeinander anzurechnen.

In der Urteilsbegründung stellt der BFH des Weiteren klar, dass sich der Ansatz einer vGA hier auch nicht aus der Tatsache herleiten lässt, dass ein unüblich niedriges Gehalt vereinbart wurde. Bereits in früheren Entscheidungen hatte er ausgeführt, dass es Gesellschaftern vielmehr unbenommen sei, für die GmbH Dienstleistungen auch unter Marktwert zu erbringen.

Urteil ist für die Praxis relevant

„Das Urteil ist für die Praxis von nicht zu unterschätzender Bedeutung“, betont Ulrike Taube. „Dass Gesellschafter-Geschäftsführer länger als ursprünglich geplant für ihre GmbH tätig bleiben, kommt bei unseren Kunden nämlich nicht selten vor.“

Auch zu der Frage, wie eine diesbezügliche Regelung in einer Versorgungszusage aussehen kann, ist der Urteilsbegründung ein Hinweis zu entnehmen: Nach Ansicht des BFH ist es unschädlich, wenn Versorgungszusagen für den Fall einer über das Pensionsalter andauernden Beschäftigung vorsehen, dass der Beginn der Zahlung der bAV unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs aufgeschoben wird. Ulrike Taube erläutert: „Es ist also zulässig, in Versorgungszusagen zu regeln, dass als Ausgleich für den späteren Bezug eine erhöhte Betriebsrente gezahlt wird.“

 

 

Wann sich während der Verfügungsphase die Anwartschaft auf die Betriebsrente erhöht

Werden Versorgungszusagen neu erteilt, sollten die Beteiligten von Vorneherein daran denken, dort entsprechende Regelungen gleich mit aufzunehmen - auch, um Probleme bei der Anerkennung nachträglicher Änderungen zu vermeiden. „Wer eine Versorgungszusage neu erteilt, kann beispielsweise erwägen, diese kongruent rückgedeckt mit einer Verfügungsphase zu gestalten“, empfiehlt Taube. „Die zugesagten Leistungen richten sich dabei nach den Leistungen der Rückdeckungsversicherung. Sieht die Zusage also vor, dass die Betriebsrente erst nach dem Ausscheiden gezahlt wird und bleibt der GGF über die Altersgrenze hinaus tätig, erhöht sich während der Verfügungsphase die Anwartschaft auf die Betriebsrente entsprechend der Entwicklung der Rückdeckungsversicherung.“

Unser Lesetipp für Sie

In der Juli-Ausgabe von Versicherungsmagazin spricht Ulrike Taube, Mitglied des Vorstands der Ergo Vorsorge Lebensversicherung, über die Potenziale der betrieblichen Altersversorgung. Auf die Frage, wie sich die Vorbehalte von Arbeitgebern gegen die bAV entkräften lassen, da sie das Zuviel an Administration und Haftung monieren, hat Ulrike Taube folgende Antwort: "Aus meiner Sicht zeichnet sich eine gute Beratung darin aus, diese Vorbehalte aktiv anzusprechen und dem Arbeitgeber mögliche Ängste zu nehmen. Wir tun dies mithilfe einer qualifizierten, digital gestützten Beratung und digitaler Verwaltungserleichterungen via bAV-Portalen. Alle berechtigten Sorgen dürfen nicht die Vorteile, die eine bAV für Arbeitgeber und -nehmer gerade in Zeiten des Fachkräftemangels bietet, überlagern. Wir sehen, dass sich insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen leicht verständliche Angebote mit minimalem Einrichtungsaufwand ohne Finanz- und Haftungsrisiko wünschen. Moderne Versorgungssysteme
ermöglichen das."

Und auf den Hinweis, dass manche Experten erwarten würden, dass Sozialpartnermodelle (SPM) den Wettbewerb in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) beflügeln, und wie sie die bisher zugelassenen SPM einschätzen würde, sagt sie: "Das Sozialpartnermodell kann sich aus unserer Sicht als weiterer Durchführungsweg etablieren und die Verbreitung der bAV erhöhen. Daher beobachten wir die Entwicklung für das eigene Geschäft sehr sorgfältig. Grundsätzlich gilt: Wir brauchen mehr Vorsorge für das Alter. Hier können alle Akteure – der Staat und die Privatunternehmen – im Rahmen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten Angebote schaffen, die dies den Menschen ermöglichen."

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Quelle: Longial, Versicherungsmagazin

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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