BGH spricht Versicherer von Zahlung frei

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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat heute entschieden, dass wenn Gaststätten und Kneipen wegen der Corona-Pandemie schließen müssen, sie in der Regel keinen Anspruch darauf haben, von ihrem Versicherer entschädigt zu werden.

Im konkreten Fall hatte ein Gaswirt gegen die Axa geklagt. Der Versicherer hatte in seinen Bedingungen zwar einige Krankheitserreger aufgezählt, nicht aber das Corona-Virus. Laut BGH sind Schäden im Zusammenhang mit Corona damit auch nicht versichert.

So hat der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofsdas im Sinne der Versicherer entschieden. Für viele versicherte Gastronomen ist diese Entscheidung eine herbe Enttäuschung. Bedingungen wie sie die Axa in ihrer BSV-Police auflistet, sind im Markt weit verbreitet. 

In der Pressemitteilung des BGH heißt es unter anderem zu der Urteilsbegründung:
"Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der in der Betriebsschließungsversicherung (BSV) vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte in Schleswig-Holstein zustehen."

Die Entscheidung des Senats lautet folgendermaßen (Auszug):
"Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt nach Ansicht des BGH der Eintritt des Versicherungsfalls zwar nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr voraus. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche zustehen, weil eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist.

Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die angeordnet werden, um die Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern zu verhindern. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der nach dem für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend ist und weder die Krankheit Covid-19 noch den Krankheitserreger Sars-CoV-2 aufführt."

Weitere Details zu der Urteilsbegründung zu dem Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21 finden Sie hier.

Quelle: Bundesgerichtshof

 

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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