Brüssel: Vermittlerrichtlinien-Entwurf ist da

Die Europäische Kommission hat nun den lang erwarteten Entwurf der Vermittlerrichtlinie 2 auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Er wird vielen Vermittlern nicht gefallen. Wie erwartet, steht die Vergütung im Mittelpunkt der für Deutschland wichtigen Änderungen.

Ausdrücklich werden in die überarbeitete Vermittlerrichtlinie die Versicherer mit ihren Angestellten sowie Sonderformen des Vertriebs einbezogen wie der Internetvertrieb und Vergleichsportale, sofern es dort einen Abschlussprozess gibt. Erwähnt werden ausdrücklich auch Autovermieter und andere Annexvertriebe. Die Versicherungsberatung wird ebenfalls ausdrücklich als zu regulierende Tätigkeit genannt.

Reisebüros sollen auch registriert werden
Auch die Annexvertriebe wie zum Beispiel Reisebüros sollen künftig von der Richtlinie erfasst werden, wenn auch durch ein vereinfachtes Verfahren. Sie müssen keine ausdrückliche Erlaubnis einholen, aber gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde ihre Vermittlungstätigkeit anmelden. Ausgenommen von der Richtlinie bleiben lediglich Annexvermittler von Garantieversicherungen mit dann 600 statt 500 Euro maximalem Jahresbeitrag.

Die Vermittler werden künftig europaweit in einem einheitlichen Register erfasst, dass die Europäische Versicherungsaufsicht EIOPA betreiben soll. Die EU will zudem allgemeine Vorgaben zur Qualifikation und in diesem Zusammenhang erstmals auch zur professionellen Weiterbildung erreichen.

Vermittler müssen sich nach generellen Prinzipien richten
Die EU übernimmt in einigen Bereichen die prinzipienbasierte Art der Vorgaben, wie sie in angelsächsischen Ländern üblich ist. So gibt es beispielsweise im Artikel zu den Informationspflichten nun "Generelle Prinzipien". Danach haben Vermittler ihr Tätigkeit ehrlich, fair und professionell auszuüben, sodass die Interessen der Kunden bestmöglich erfüllt werden.

Alle Informationen, vor allem Werbeaussagen, an Kunden und Interessenten sollen fair, klar und nicht irreführend sein. Werbung soll auch als solche gekennzeichnet werden.

Offenlegung der Provisionen in Leben - sofort
Für die Vermittler wird sich noch einmal einiges ändern. In der Erstinformation sollen sie demnächst auch mitteilen, von wem sie bezahlt werden, ob vom Versicherer, vom Kunden oder von beiden. Auch gewinnabhängige Zusatzvergütungen sind zu nennen. Wenn der Betrag nicht exakt zu beziffern ist, soll wenigstens die Berechnungsweise dargelegt werden.

In der Lebensversicherung will die Kommission, dass der Vermittler selbst, sein Angestellter und Versicherungs-Unternehmen offenlegen müssen, welche Vergütung sie erhalten. Dazu zählen nicht nur Provisionen, sondern alle Arten von wirtschaftlichen Vorteilen, die in Zusammenhang mit der Vermittlung gewährt werden.

In den anderen Versicherungszweigen soll das nach einer fünfjährigen Übergangsphase ebenfalls vorgeschrieben werden. Vorher muss der Kunde aber auch über ein Recht aufgeklärt werden, nach der Provision zu fragen.

Ein eigenes Kapitel wird den "Insurance Investment Products" gewidmet, also Versicherungen mit Investmentcharakter. Vermittler wie Versicherer müssen hier Interessenkonflikte offenlegen. Die Eignung für den Kunden auch unter Berücksichtigung seiner Anlageerfahrung muss besonders geprüft werden. Vor ungeeigneten Produkten soll der Kunde gewarnt werden. Wer sich als unabhängiger Vermittler darstellt, darf für die Vermittlung solcher Produkte keine Vergütung von Dritten mehr annehmen, das heißt, hier wird nur eine Vermittlung gegen ein vom Kunden zu zahlendes Honorar möglich sein.

Produktinformationsblatt wird Standard
Neu ist auch, dass Vermittler über die Richtlinie verpflichtet werden, Kunden vor Vertragsschluss immer – auch wenn sie keine Beratung wünschen – eine allgemeine Produktinformation zu übermitteln, damit der Kunde eine "informierte Entscheidung" treffen kann.

Eine Veränderung kann auch bürokratischer Rückschritt bedeuten: So sollen Vermittlerinformationen, Beratungsdokumentationen und Informationsblätter grundsätzlich in Papierform an den Kunden übergeben werden. Andere Datenträger oder auf Webseiten gestellte Informationen unterliegen besonderen Anforderungen, außerdem soll der Kunde das Recht auf einen kostenfreien Ausdruck erhalten. Er muss zudem ein Wahlrecht eingeräumt erhalten.

Bild: © Rudolf Ortner /

Autor(en): Matthias Beenken

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