Der Makler ist nicht nur eine Poststelle

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Wie weit die Pflichten eines Versicherungsmaklers bei der Unterstützung der Kunden im Schadensfall gehen, zeigt ein aktuelles Urteil. Das Urteil ist insbesondere für Makler brisant, die nachträglich mit der Kundenbetreuung beauftragt werden.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 13.7.2018, Az. I-4 U 47/17, VersR 2019, 223-227) erschöpft sich die Pflicht eines Versicherungsmaklers nicht nur darin, eine Schadenanzeige seines Kunden an den derzeitigen Versicherer weiterzuleiten. Vielmehr muss er auch prüfen, ob unter Umständen ein Vorversicherer eintrittspflichtig ist, und daher die Schadenanzeige auch an diesen unverzüglich zu versenden ist.

Das gilt sogar, wenn der Makler gar nicht selbst der Vermittler des Vorvertrags war. Die Schadenmeldung beim Vorversicherer muss der Makler in dieser Konstellation nicht unbedingt selbst vornehmen, aber zumindest den Kunden darauf hinweisen, dass der die Schadenanzeige erstatten sollte.

Insolvenz des Handwerkers löst Schadenersatzanspruch aus

Gestritten wurde über folgenden Sachverhalt: Ein freiberuflicher Architekt hatte 2004 einen Dachausbau in einem Wohnhaus geplant und überwacht. Der beauftragte Handwerker musste wegen Feuchtigkeitsproblemen nachbessern. Mit einem Schreiben vom 27. Dezember 2009 meldete der Auftraggeber des Architekten erneut solche Probleme. Der entsprechende Handwerker konnte sie aber wegen zwischenzeitlicher Insolvenz nicht mehr selbst beheben.

Das führte schließlich zu einer Schadensersatzforderung in Höhe von gut 15.000 Euro gegen den Architekten, die am 1. Februar 2012 geltend gemacht wurde. Er wurde vor dem Landgericht Essen verklagt, das Verfahren endete am 16. Mai 2014 mit einem Vergleich über 6.000 Euro.

Der Architekt hatte eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem nicht namentlich genannten Versicherer abgeschlossen. Diese Versicherung wurde zum 1. Januar 2012 von einem Versicherungsmakler zu einer anderen Versicherungsgesellschaft umgedeckt, der Makler war für die Vermittlung des vorherigen Vertrags noch nicht verantwortlich gewesen.

Über einen Monat verspätet an die richtige Adresse

In Bezug auf die Versicherung gestaltete sich der Ablauf wohl wie folgt. Der Architekt meldete den Schaden nach der Inanspruchnahme durch den Anwalt des Auftraggebers vom 1. Februar 2012 beim Makler telefonisch am 3.Februar 2012. Darauf versandte der Makler ein Schadenanzeigeformular, das dem Architekten am 7. Februar 2012 zuging. Der Architekt schickte es am 20. Februar 2012 an den Makler zurück, der dann nach einigen weiteren Rückfragen schließlich am 23. Februar 2012 den Schaden beim aktuellen Betriebshaftpflichtversicherer meldete.

Der Versicherer jedoch forderte den Makler per Mail am 12. März 2012 auf, den Schaden beim Vorversicherer zu melden, was der Makler mit zwei Tagen Verzögerung umsetzte.

Der Vorversicherer lehnte die Schadenregulierung ab, weil die fünfjährige Nachhaftungsfrist verstrichen sei. Eine Klage vor dem Landgericht Essen endete mit einer Ablehnung per Urteil vom 28. November 2013. Als Problem stellte sich nicht etwa heraus, dass der Architekt nicht schon mit der ersten Meldung der Feuchtigkeitsprobleme im Jahr 2009 reagiert hatte, sondern dass die Schadenmeldung nach der Schadensersatzforderung von Anfang 2012 nicht unverzüglich an den Vorversicherer geleitet worden war. Auch musste der Vorversicherer nicht etwa den Zugang beim Makler als rechtzeitig akzeptieren, weil ein Makler in keinem Vertragsverhältnis zum Versicherer steht.

Ein teurer Vergleich

Die Berufung führte schließlich zu einem Vergleich mit dem Vorversicherer in Höhe von 3.200 Euro. Der Makler musste die restliche Schadenersatzforderung sowie 55 Prozent der Verfahrenskosten tragen.

Das Gericht führt in der Begründung aus, dass ein Versicherungsmakler in seiner Eigenschaft als treuhänderähnlicher Sachwalter den Kunden auch „im Rahmen der Schadensabwicklung“ unterstützen muss. Die Betreuungspflichten würden sich „nicht allein in der bloßen Weiterleitung von Anzeigen und Willenserklärungen als eine Art Poststelle erschöpfen“.

Makler warb mit Dienstleistung eines Schadenmanagement-Teams

Stattdessen müsse der Makler diese Erklärungen auch inhaltlich prüfen, „ob sie den von ihm zu schützenden Interessen des Versicherungsnehmers auch tatsächlich gerecht werden“. Erschwerend kam hinzu, dass der Makler sogar mit seiner Dienstleistung eines Schadenmanagement-Teams und ausdrücklich auch der Prüfung der Eintrittspflichten von Vorversicherern geworben hatte. Das Gericht sagt jedoch weiter, dass selbst ohne eine solche Werbung ein Makler aufgrund seines Fachwissens in der Pflicht steht zu prüfen, an welche Versicherer die Schadenmeldung richtigerweise versandt werden muss.

Die Pflicht zur Prüfung und Unterstützung im Schadenfall ist auch nicht etwa deswegen hinfällig, weil der Bundesgerichtshof 2016 die Schadenregulierung als nicht mit dem Maklerstatus vereinbar bezeichnet hat.

Benötigen klare organisatorische Regeln und Prozesse

Für Versicherungsmakler bedeutet dieses Urteil einmal mehr, sich zum einen sehr genau zu überlegen, in welchen Zielmärkten sie unterwegs sein wollen und welches Know-how auch über typische Schadenskonstellationen dort notwendig ist. Zum anderen benötigen sie klare organisatorische Regeln und Prozesse, damit auch bei Erledigung von Teilaufgaben durch Mitarbeiter keine teuren Fehler auftreten. Nur mit den Vorteilen eines Maklers und seinen Dienstleistungen zu werben allein ist zu wenig.

Autor(en): Matthias Beenken

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