PKV muss 2020 mit weniger Versicherten rechnen

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Das neue Jahrzehnt bringt für die Bundesbürger einige Änderungen mit sich - auch im Gesundheits- und Pflegebereich. Dies gilt vor allem für die Schnittstelle zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Einige Änderungen im Überblick.

Jahresarbeitsentgeltgrenze:
Für viele Arbeitnehmer ist der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) nicht mehr so einfach möglich. Denn seit 1. Januar 2020 darf man erst ab einem Jahreseinkommen von 62.550 Euro die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kündigen und sich somit privat versichern. Aber: Arbeitnehmer, die bereits privat versichert sind und deren Gehalt nur aufgrund der aktuellen Anhebung der Einkommensgrenze versicherungspflichtig in der GKV werden, können sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen und weiterhin privat versichert sein.

Beitragsbemessungsgrenze:
Auch die Beitragsbemessungsgrenze wird angehoben und zwar auf 56.250 Euro im Jahr. Für viele Versicherte der GKV erhöhen sich damit automatisch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Wer ein Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze hat und bei einer Krankenkasse mit durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz versichert ist, muss jährlich fast 450 Euro mehr zahlen als 2019. Kinderlose müssen aufgrund des abweichenden Beitragssatzes in der Pflege sogar noch mehr zahlen.

Mindestbemessungsgrenze für Selbstständige in der GKV:
Für Selbstständige erhöht sich die Mindestbemessungsgrenze auf 1.061,67 Euro im Monat. Dieses Einkommen wird in der GKV für die Beitragsberechnung selbst dann angewendet, wenn der tatsächliche Verdienst geringer ist. Pro Jahr bedeutet dies für einen Selbstständigen mit Krankengeld und einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag einen Mindestbeitrag von rund 2.000 Euro – knapp 70 Euro mehr als 2019.

Zusatzbeitrag in der GKV:
Die gesetzlichen Kassen müssen zwar ihre Überschüsse in den nächsten drei Jahren auf maximal eine Monatsausgabe abgebaut haben. Dies führt 2020 jedoch nicht zu einem Rückgang des Zusatzbeitrages auf breiter Front. Eine einzige Kasse – die AOK-Sachsen-Anhalt – reduziert ihren Zusatzbeitrag auf null, viele verlangen aber nach wie vor 1,5 Prozent. Das kann einen Unterschied von bis zu knapp 850 Euro im Jahr ausmachen.

Betriebliche Krankenversicherung:
Zuwendungen von Arbeitgebern für eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) können steuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden. Das Jahressteuergesetz 2020 hat dies definitiv geregelt. Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine bKV im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge steuer- und sozialabgabenfrei gewähren kann. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung ausschließlich als Versicherungsschutz und nicht als Geldleistung gewährt wird.

Pauschale Beihilfe:
In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen können Landesbeamte ab 2020 eine pauschale Beihilfe zur Versicherung in der GKV erhalten. Diese Neuregelung wird unter anderem vom Deutschen Beamtenbund (dbb) scharf kritisiert, der darin einen „Angriff aufs Berufsbeamtentum sieht“. Neubeamte in den entsprechenden Bundesländern sollten daher genau prüfen, ob sie diese Option wählen. Denn die Entscheidung ist unwiderruflich und könnte zum Beispiel bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland zu Problemen führen.

Quelle: Verband der Privaten Krankenversicherung

Autor(en): Versicherungsmagazin

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