Risken und Nebenwirkungen beim Wohn-Riestern

Die Zahl der Wohn-Riester-Verträge steigt seit seiner Einführung im Herbst vergangenen Jahres stetig und liegt nach dem ersten Quartal 2009 bei mehr als 34.000 Verträgen. Doch die staatliche Förderung für die selbst genutzte Wohnimmobilie – zur Komplettierung der privaten Rente – ist inzwischen auch ins Gerede gekommen. Wohn-Riester rechnet sich nicht immer, sagen Steuerfachleute.

Private Altersvorsorge, die vom Staat gefördert wird, ist heutzutage längst eng mit dem Namen des ehemaligen Arbeitsministers Walter Riester verquickt. Immer mehr Arbeitnehmer stocken mit Riester-Renten ihre Altersversorgung auf. Versicherer, Banken, Fondsgesellschaften und Bausparkassen haben inzwischen mehr als 12,42 Millionen Verträge unters Volk gebracht. Seit einem Jahr - mit dem „Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge“ - wird das Label Riester auch für die eigenen vier Wände interessant. Doch Risiken und Fallstricke in Verbindung mit dem so genannten Wohn-Riester sind wenig bekannt.

Regelungen sehr komplex
„Grundsätzlich begrüßen wir die Integration der Immobilie in die geförderte Altersvorsorge“, sagt Dieter Lischke von der Verbraucherzentrale Berlin. Doch einige Produkte der Baufinanzierung à la Riester bergen seinen Angaben zufolge Probleme, da die Finanzierungskosten, Zinsen und Gebühren oft nicht transparent aufgeführt würden. Die Regelungen zum Wohn-Riester seien sehr komplex, so dass die staatliche Förderung ohne tatkräftige Unterstützung von Steuerberatern und Finanzierungsexperten zum Verlustgeschäft werden könne.

Zunächst sei wichtig, dass grundsätzliche Bedingungen fürs Wohn-Riestern erfüllt werden, damit die Riester-Förderung auch gewährt wird: Die Finanzierung muss in eine selbstgenutzte Immobilie fließen. Sie muss so angelegt sein, dass der Kredit spätestens bis zum 68. Lebensjahr getilgt ist. Jeder Ehepartner muss einen eigenen Kreditvertrag abschließen, um die Förderung auszuschöpfen.

Nachgelagerte Besteuerung
Wenig bekannt ist, dass sich der Fiskus im Alter beim Eigenheimbesitzer, der mit Wohn-Riester gebaut hat, meldet. Zwar wird keine Miete fällig, dennoch muss er für die geflossenen Fördergelder Steuern samt 2 Prozent Zinsen zahlen – und zwar in Raten bis zum 85. Lebensjahr. Wer die Steuersumme auf einen Schlag hinblättern kann, bekommt 30 Prozent Rabatt. Denn bei der so genannten nachgelagerten Besteuerung (im Alter) haben die Förderberechtigten ein Wahlrecht. Man kann sich entweder für die sukzessive nachgelagerte Besteuerung über einen längeren Zeitraum von 17 bis 25 Jahren entscheiden, oder alternativ auf eine Einmalbesteuerung von 70 Prozent des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals zu Beginn der Rentenphase setzen. „Welche der beiden Besteuerungsmöglichkeiten der Förderberechtigte wählt, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab“, heißt es im zuständigen Bundesfinanzministerium.

Bei den Verbraucherzentralen hält man so genannte Riester-Darlehen im Gegensatz zu den Riester-Bausparverträgen für wirtschaftlicher. Denn bei so gearteten Darlehen würden die Beiträge und Zulagen des Bauherren nicht auf ein Bausparkonto fließen, sondern direkt in die Tilgung des Darlehensvertrags. Zusätzlich könne der Förderberechtigte seine Tilgungsleistungen im Rahmen seiner Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen.

Was geschieht beim Verkauf der Immobilie?
Problematisch könnte es werden, wenn man die Riester-geförderte Immobilie wieder loswerden will. Im Fall eines Verkaufs muss das bezuschusste Kapital innerhalb von nur einem Jahr wieder in eine neue Immobilie oder in einen normalen Riester-Renten-Vertrag investiert werden. Wer das nicht schafft, muss die Zulagen zurückbezahlen.

Der Steuerpflichtige hat den Angaben zufolge jederzeit die Möglichkeit, den Stand des Wohnförderkontos zu reduzieren, in dem er einen entsprechenden Betrag in einen klassischen Riester-Spar-Vertrag einzahlt. Wenn er beispielsweise Geld erbt, kann er die Summe zur Minderung des Wohnförderkontos verwenden, so dass er nur Steuern auf die vom ihm tatsächlich bezogene Rente zahlen muss.

Autor(en): Ellen Bocquel

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