Solvency II: Was bald zu beachten ist

740px 535px

Die Versicherungsaufsicht vermeldet Neuerungen für das Berichtswesen. Für Solvency-II-Unternehmen gelten neue Technische Standards samt neuer Taxonomie. Zudem soll die wiederholte Nicht-Einhaltung statistischer Berichtspflichten künftig durch die Bundesbank sanktioniert werden. 

Die Europäische Kommission hat am 5. Mai 2023 die neuen Technischen Standards für das Berichtswesen und die Offenlegung der Versicherungsunternehmen veröffentlicht. Die beaufsichtigten Solvency-II-Unternehmen müssen sie ab dem 4. Quartal 2023 und dem Jahresbericht 2023 anwenden.

Vorschriften für das Meldewesen aktualisiert

Mit der 2016 eingeführten Versicherungsaufsichtsrichtlinie Solvency II wollte die Europäische Union einen europäischen Versicherungsmarkt mit einheitlichen Vorschriften schaffen. Dazu zählte auch ein europaweit harmonisiertes Berichtswesen.

Klar ist: Das Berichtswesen muss stets zweckmäßig sein. Dafür wird es nun weiterentwickelt. Konkret heißt das zum Beispiel, dass Daten über neue Risiken erhoben oder Unstimmigkeiten beseitigt werden müssen.

Um auch künftig ein aussagekräftiges Berichtswesen sicherzustellen, hat EIOPA, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, ihre Anforderungen für das Berichtswesen und die Offenlegungen überarbeitet. Dabei hat sie die Erfahrungen der ersten Jahre des Solvency-II-Berichtswesens berücksichtigt – ebenso wie die Rückmeldungen auf ihre öffentliche Konsultation im Jahr 2021.

Die BaFin hat die überarbeiteten Technischen Standards bereits berücksichtigt. Sie sind Teil der turnusmäßigen Aktualisierung der Hinweise zum Berichtswesen vom 11. Oktober 2023. Auf der BaFin-Website steht auch eine Version der Hinweise im Änderungsmodus zur Verfügung.

Neue Taxonomie 2.8.0 bald verpflichtend

Die Taxonomie, also das Datenmodell, in der die neuen Technischen Standards umgesetzt werden, ist die Taxonomie 2.8.0. Die EIOPA hat auf ihrer Website umfangreiche technische Informationen über die neue Taxonomie veröffentlicht, unter anderem die Meldebögen (siehe auch Kasten „Auf einen Blick“), die Validierungen und weitere technische Dokumentationen.

Darüber hinaus gibt es eine Webseite mit Antworten auf zahlreiche Fragen zu den neuen Technischen Standards, die bei der EIOPA eingegangen sind. Beaufsichtigte Unternehmen sollten diese Webseite beobachten.

Auf der BaFin-Website steht den berichtspflichtigen Unternehmen in der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) die gewohnte Testumgebung für quantitative Solvency II-Meldungen zur Verfügung. Ab dem 1. Dezember 2023 wird dort auch die Taxonomie-Version 2.8.0 durch das MVP-Fachverfahren „TEST: Versicherungsaufsicht – Solvency II“ unterstützt. Ab dann können Unternehmen quantitative Solvency-II-Meldungen auf Grundlage der Taxonomie-Version 2.8.0 zu Testzwecken hochladen und validieren. Informationen rund um das MVP-Fachverfahren „Versicherungsaufsicht – Solvency II“ bzw. „TEST: Versicherungsaufsicht – Solvency II“ stehen ebenfalls auf der BaFin-Website bereit.

Start mit Bericht über 4. Quartal

Die Berichtspflicht nach der neuen Taxonomie beginnt mit dem Bericht über das 4. Quartal 2023. Der entsprechende Meldetermin für Solo-Unternehmen ist der 5. Februar 2024, für Gruppen der 18. März 2024. Zudem muss auch die Jahresmeldung 2023 nach der neuen Taxonomie erfolgen. Solo-Unternehmen müssen ihre Jahresmeldung bis zum 8. April 2024 einreichen, Gruppen bis zum 21. Mai 2024. Die BaFin ist verpflichtet, die Daten an die EIOPA und die Bundesbank zu übermitteln. Daher kann sie den Unternehmen keine Fristverlängerung gewähren falls die Übermittlung der Daten Probleme bereitet. Die Finanzaufsicht empfiehlt daher, die Testumgebung frühzeitig zu nutzen.

Und wenn statistische Berichtspflichten nicht eingehalten werden?

Neben der Überarbeitung der Technischen Standards gibt es eine weitere relevante Neuerung für Unternehmen: Die Europäische Zentralbank (EZB) hat mit einer Verordnung eine Rechtsgrundlage für Übertretungsverfahren erlassen, also für den Fall, dass Unternehmen ihre statistischen Berichtspflichten nicht einhalten.

Demnach müssen Berichtspflichtige künftig damit rechnen, dass die Deutsche Bundesbank ein Übertretungsverfahren einleitet,

  1. wenn sie mindestens drei Mal innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Quartalen ihre vierteljährlichen Berichtspflichten nicht eingehalten haben
  2. oder wenn sie ihre jährlichen Berichtspflichten zweimal hintereinander nicht eingehalten haben.

    Wichtig dabei zu beachten: Schon die Überschreitung der Frist um einen Tag zählt als Übertretung.

    Diese Verordnung wird ab dem 30. April 2024 angewendet. Die Bundesbank hat die betroffenen Unternehmen angeschrieben und sie auf eine Informationsveranstaltung Ende November 2023 hingewiesen.

     

    EU-Kommission, Europäischer Rat und Europäisches Parlament diskutieren über Review

    Die europäischen Behörden haben die Technischen Standards für das Berichtswesen unabhängig vom Solvency-II-Review überarbeitet. Vertreterinnen und Vertreter der EU-Kommission, des Europäischen Rats und des Europäischen Parlaments diskutieren über diesen Review derzeit im Rahmen des Trilogs.

    Der Solvency-II-Review behandelt zwar auch Teile des Berichtswesens, die Meldebögen sind davon aber nicht unmittelbar betroffen. Überarbeitet wird im Rahmen des Reviews beispielsweise das narrative Berichtswesen. Unter anderem steht hier zur Diskussion, den Solvabilitäts- und Finanzbericht (Solvency and Financial Conditions Report – SFCR) adressatengerechter zu gestalten und weitere Themen darin aufzunehmen. Auch geht es um die Frage, ob die Unternehmen in ihrer unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (Own Risk and Solveny Assessment – ORSA) zusätzliche Themen, wie etwa makroprudenzielle Risiken, betrachten sollen.

    Quelle: BaFin

    Autor(en): versicherungsmagazin.de

    Alle Branche News