Wahrscheinlichkeitstafeln 2021 publiziert

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat neue Wahrscheinlichkeitstafeln gemäß § 159 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) veröffentlicht.
Krankenversicherer können auf dieser Grundlage ihre Tarife kalkulieren. Berücksichtigt wurden die Beobachtungswerte der Jahre 2019 bis 2021, welche die BaFin bei den Unternehmen erhoben hat.

Wie in der Vergangenheit werden für Ambulant-, Stationär-, Zahn- und Krankentagegeldtarife Grundkopfschäden und Profile getrennt nach Geschlechtern und zusätzlich für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft veröffentlicht.

Für Ambulant-, Stationär-, Zahn- und Krankentagegeldtarife werden Grundkopfschäden und Profile getrennt nach Geschlechtern und zusätzlich für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft veröffentlicht. Die Profile basieren hierbei auf den Beobachtungswerten der Jahre 2019 bis 2021; den Grundkopfschäden und Bestandsgrößen liegen die Daten des Beobachtungsjahres 2021 zugrunde.

Bei den Wahrcheinlichkeitstafeln gibt es einige Neuerungen:

  1. Die Veröffentlichung enthält erstmals eine Stornostatistik auf Grundlage von vererbter Alterungsrückstellung („Rückstellungsstorno“, Beobachtungsjahre 2018 bis 2021). Eine genaue Beschreibung der Daten findet sich in einer Erläuterungsdatei.
  2. Die Stornostatistik nach Personenzählung wird eingestellt.
  3. Die Kopfschäden der Tafeln für die Pflegepflichtversicherung (PPV) wurden bislang anhand von Rechnungs- und nicht von Leistungsbeträgen bestimmt. In vielen Anwendungsfällen ist ein Kopfschaden auf Basis von Leistungsbeträgen jedoch sinnvoller zu verwenden. Aus diesem Grund werden die PPV-Tafeln in diesem Jahr auf leistungsbasierte Kopfschäden umgestellt. Eine direkte Vergleichbarkeit mit den zuvor veröffentlichten Tafeln ist damit nicht mehr gegeben.
  4. Krankenversicherer sind aufgrund § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG bei der Krankentagegeldversicherung verpflichtet, „den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.“ Diese Leistungen sind in der Statistik bislang nicht explizit ausgewiesen. Insbesondere sind sie nur in den Gesamtkosten, nicht jedoch in den Tafeln für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft („S-Kosten“) enthalten. Gesonderte Tafeln für Leistungen wegen Mutterschutz („M-Kosten“) sind in Vorbereitung; erste Tafeln auf Grundlage der Beobachtungsjahre 2020 und 2021 können voraussichtlich gegen Ende des ersten Halbjahres 2023 veröffentlicht werden.

Die Veröffentlichung enthält folgende Dateien:

  1. PKV_Kopfschadenstatistik_2021_Normierte Profile, normierte rohe Kopfschäden, Kopfschadenreihen und Bestände für alle Tafeln
  2. PKV_Kopfschadenstatistik_2021_Einjährige Grundkopfschäden aller Tafeln
  3. PKV_Kopfschadenstatistik_2021_Fiktive Selbstbehalte der Tafeln für den Ambulantbereich
  4. PKV_Kopfschadenstatistik_2021_Storno anhand vererbter Alterungsrückstellung
  5. PKV_Kopfschadenstatistik_2021_Angaben zu den verwendeten Spaltenbezeichnungen und Datengrundlagen der einzelnen Tafeln
  6. PKV_Kopfschadenstatistik_2021_Grafiken

Keine Aktualisierung bereits veröffentlichter Tafeln möglich

Die von der BaFin veröffentlichten Wahrscheinlichkeitstafeln basieren auf von den Krankenversicherungsunternehmen gemäß § 23 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) zur Verfügung gestellten Daten zu den Versicherungsbeständen und Leistungen. Im Fall der nachträglichen Übermittlung korrigierter Daten durch ein Unternehmen ist nach Aussage der Aufsicht keine Aktualisierung der bereits veröffentlichten Tafeln möglich, da eine solche zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Vergleichsrechnungen gemäß § 15 Abs. 4 S. 2 KVAV und auf die auf dieser Grundlage durchgeführten Beitragsanpassungen führen würde.

Da der den Tafeln zugrundeliegende Beobachtungszeitraum grundsätzlich jeweils drei Geschäftsjahre umfasst, könne es vorkommen, dass zwei aufeinanderfolgenden Veröffentlichungen unterschiedliche Datenstände für ein und dasselbe Beobachtungsjahr zugrunde liegen.

Leistungsgeschehen in der PKV erkennbar durch Coronapandemie beeinflusst

Im Beobachtungszeitraum von 2019 bis 2021 wurde das Leistungsgeschehen in der privaten Krankenversicherung erkennbar durch die Coronapandemie beeinflusst. Die hier veröffentlichte Statistik stellt die Kopfschäden anhand der tatsächlich beobachteten Leistungsausgaben dar. Eine Korrektur für beobachtete oder vermutete Effekte der Pandemie ist laut BaFin nicht erfolgt. Und rät in diesem Kontext, bei der Tarifkalkulation gegebenenfalls adäquate Modifikationen der Tafeln vorzunehmen, um den Pandemieeffekten angemessen Rechnung zu tragen. Zur Bestimmung der tatsächlichen Grundkopfschäden im Sinne von § 15 Abs. 2 KVAV sollten indes die nicht modifizierten Tafeln vernwednet werden.

Quelle: BaFin 

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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