Wer erbt, erbt manchmal auch Pflichten

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Ein Erbe besteht nicht immer nur aus Vermögenswerten. Neben der Erbschaftssteuererklärung müssen Erben unter Umständen auch die Pflicht der Einkommenssteuererklärung der Verstorbenen, des Verstorbenen übernehmen.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn diejenige oder derjenige selbstständig war, also Freiberufler oder Gewerbetreibender, oder Rentner mit Einkünften oberhalb des Grundfreibetrages.

Erben haben sechs Wochen Zeit, Erbe auszuschlagen

Aber auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet sein, zum Beispiel bei Nebeneinkünften oder Einkünften aus Vermietung. Erben sollten dann zunächst prüfen, ob eine Steuernachzahlung droht, die höher als das Erbe ist. Nach Kenntnis vom Erbfall oder ab Testamentseröffnung haben sie sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen.

Wer es nicht ausschlägt, nimmt es automatisch an und haftet für die vollständige und richtige Steuererklärung des Verstorbenen und für mögliche Steuerschulden. Informationen beispielsweise zu Einkünften erhalten Erben unter Vorlage des Erbscheins, des Testaments oder Erbvertrages jeweils mit der Eröffnungsurkunde des Nachlassgerichts bei Banken, dem Finanzamt sowie der Renten- und Krankenversicherung. Um alle Ausgaben steuerlich geltend machen zu können, sollten sie beim Ausräumen der Wohnung nach Rechnungen für beispielsweise Handwerkerkosten, Haushaltshilfen oder haushaltsnahe Dienstleistungen Ausschau halten.

Bei Erbengemeinschaft übernehmen alle die Pflichten des Verstorbenen

Außerdem können Erben unter anderem auch außergewöhnliche Belastungen wie Zuzahlungen fürs Pflegeheim und Krankheitskosten, außerdem den Behindertenpauschbetrag, Kirchensteuer, Spenden sowie Kranken- und Pflegeversicherung angeben. Der letzte Steuerbescheid kann bei der Erstellung helfen. Es gilt die gesetzliche Abgabefrist, wenn nötig ist es aber möglich, eine Verlängerung der Frist zu beantragen. Bei einer Erbengemeinschaft übernehmen alle die Pflichten des Verstorbenen.

Sie müssen sich jedoch einigen, wer die Steuererklärung anfertigt und unterzeichnet. Übrigens: War der Verstorbene nachlässig, kann das Finanzamt Steuerklärungen für die letzten Jahre rückwirkend nachfordern.

Quelle: Ergo

Autor(en): Sabine Brandl, die Direktion Ressort Großschaden bei der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH

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