Courtageanspruch bei Wechsel der Vertragsbetreuung von Makler zu Versicherer

BGH: Urteil vom 13.01.2005, III ZR 238/04

Ein Versicherungsmakler verliert seinen Provisionsanspruch, wenn die Versicherung die Betreuung eines Sachversicherungsvertrages mit einjähriger Laufzeit und Verlängerungsklausel selbst übernimmt und nach dem Handelsbrauch bei derartigen Verträgen der Provisionsanspruch im Fall des Maklerwechsels dem ersten Makler ebenfalls verloren geht.

I. Das Problem

Der Makler hatte eine Transportversicherung zwischen seiner Auftraggeberin und der Versicherung vermittelt. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von einem Jahr und verlängerte sich jeweils jährlich, sofern er nicht gekündigt wurde. Im Jahre 1995 kündigte die Auftraggeberin dem Makler den Versicherungsmaklervertrag.

Der vom Makler vermittelte Transportversicherungsvertrag wurde seither durch den Außendienst des Versicherers betreut. Zunächst zahlte die Versicherung noch zwei Jahre Courtagen an den Makler. Sie vertrat dann aber die Auffassung, auf Grund der Kündigung des Maklerauftragsverhältnisses und der Betreuung durch ihren eigenen Außendienst sei der Courtageanspruch entfallen.

II. Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Vorinstanzen darin, dass dem Makler kein weiterer Courtageanspruch mehr zustand. Nach der eigentlichen Abschlussvergütung gebe es zwar bei Sachversicherungsverträgen mit einjähriger Laufzeit und Verlängerungsmöglichkeit ein Vermittlungsentgelt im Sinne einer „Nichtkündigungsprovision“, das für das Bemühen um die Aufrechterhaltung des Vertrages gezahlt werde. Im konkreten Fall sei das aber nicht mehr geschuldet:

Der Makler könne in diesem Sinne nicht mehr betreuend tätig werden, da sein Maklerauftrag gekündigt worden sei. Gerade bei einer mehrfachen Verlängerung eines Sachversicherungsvertrages mit einjähriger Laufzeit und Verlängerungsoption trete die Vermittlung des Vertragsabschlusses in den Hintergrund.

Dies gelte für die Fälle des Maklerwechsels und für den vom BGH zu entscheidenden Fall der Übernahme der Vertragsbetreuung durch die Versicherung gleichermaßen. Jedenfalls beim Sachversicherungsvertrag mit einjähriger Laufzeit und Verlängerungsoption schwinde die Vermittlung des Vertragsschlusses durch den Erstmakler quasi „kraft Zeitablauf“. Die Abschlusstätigkeit des klagenden Maklers habe sich deshalb für die Vertragsverlängerungen, die einige Zeit nach dem Abschluss und nach dem gekündigten Maklervertrag erfolgten, nicht mehr ausgewirkt. Da die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bei wertender Betrachtungsweise nicht mehr auf die Erstvermittlungsleistung des Maklers, sondern auf die Betreuung durch den Versicherungsaußendienst zurückzuführen sei, sei eine Vermittlungscourtage nicht mehr geschuldet.

Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof allerdings darauf hingewiesen, dass das Versicherungsunternehmen, das den Versicherungsnehmer treuwidrig zur Kündigung des Maklerauftrages veranlasse, von der Zahlung der Courtage gegenüber dem Erstmakler nicht frei werde.

III. Praxisfolgen

Unabhängig von offen gebliebenen dogmatischen Fragen zeigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2005 wieder einmal, wie wichtig vertragliche Regelungen – diese fehlten hier - sind. Konkret sollten Versicherungsmakler bei der Regelung von Courtagen und/oder der Gestaltung von Makleraufträgen auch solche Fallgestaltungen berücksichtigen, um Voraussetzungen und Folgen eines Wechsels des Vermittlers ausgewogen behandeln zu können.

Das Urteil finden Sie im Volltext bei .

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Autor(en): Anwaltskanzlei Küstner, v.Manteuffel & Wurdack

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