Grob fahrlässig, wenn das Radio bedient wird?

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In diesem Fall fuhr der Versicherungsnehmern aus Unachtsamkeit, weil er sein Autoradio bediente, auf einer breiten und übersichtlichen Straße auf eine Verkehrsinsel. Die grobe Fahrlässigkeit sah das Gericht nicht im Bedienen des Autoradios – selbst wenn der VN dadurch die Fahrbahn nicht immer im Blick hatte.

Hier ging das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg sogar soweit, die Erklärung des VN gegenüber dem VR, dass er vor dem Unfall durch das Bedienen des Radios abgelenkt gewesen war, auch nicht als grobe Fahrlässigkeit zu werten.

Der Versicherer musste auf Grund der Entscheidung des OLG Nürnberg seine Leistung erbringen!

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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