Hausratversicherung: Einbruchdiebstahl - OLG Köln

Unter einem Raum eines Gebäudes versteht man jeden abgegrenzten und verschließbaren Teil eines Gebäudes, der Unbefugte davon abhält und sie zwingt, einen Einbruch vorzunehmen um in das Gebäude bzw. den Raum zu gelangen. Ein Carport ist nicht als Raum eines Gebäudes zu sehen. Im vorliegenden Fall wurde ein Rasentraktor entwendet, der mit einer stabilen Eisenkette und einen Bügelschloss am Carport befestigt war. Das stellt keinen Einbruchdiebstahl dar. Auch hielt es das Gericht für zweifelhaft, ob ein Rasentraktor überhaupt zu den versicherten Sachen der Hausratversicherung zählt oder eher als Kfz anzusehen ist. Die Klage eines Versicherungsnehmers wurde vom OLG abgewiesen.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserem Versicherungsberater Rudi Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.

Autor(en): Rudi Lehnert

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