Kaskoversicherung: Falschbetankung fällt unter Betriebsschaden

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Ein Kraftfahrzeug wurde unwissentlich mit dem falschen Kraftstoff - Benzin statt Diesel - betankt.  Dies verursachte einen Motorschaden.

Dieser ist im Sinne von § 12 Abs. 1 II e AKB kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden. Zusätzlich gilt: Der Schaden wurde auch nicht plötzlich von außen verursacht.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Der § 12 Abs. 1 II e AKB muss nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne spezielle Versicherungskenntnisse ausgelegt werden.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/11) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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