Nachfrageobliegenheit des Versicherers

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Entdeckt der Versicherer nach Vertragsabschluss, dass der Versicherungsnehmer im Antrag auf Krankenversicherung Untersuchungen an der Wirbelsäule verschwiegen hat und bietet ihm gegen Zahlung eines Risikozuschlags eine Weiterversicherung an, besteht auch eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers bezüglich der übrigen Antragsfragen.

Ist der Versicherer jedoch seiner Nachfrageobliegenheit bezüglich der restlichen Antragsfragen nachgekommen und hat der Versicherungsnehmer diese offensichtlich wahrheitsgemäß beantwortet, ist der Versicherer nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen bei Dritten (etwa   Ärzten) anzustellen.

Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg abgewiesen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/48) erhalten Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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