Neubemessung der Invalidität

740px 535px

Der Versicherungsnehmer hat das Recht, im Invaliditätsfall den Grad seiner Behinderung, bis zu drei Jahre nach Unfalleintritt, jährlich neu ärztlich bemessen zu lassen und eventuell auch eine höhere Versicherungsleistung zu erhalten.

Der Versicherer ist jedoch nicht verpflichtet, seinen Versicherungsnehmer auf die Befristung einer Neubemessung hinzuweisen und handelt damit keinesfalls treuwidrig.

Der Versicherungsnehmer hatte gegen den Versicherer beim Oberlandesgericht München in dritter Instanz keinen Erfolg.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 02/09) erhalten Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten). Bitte denken Sie daran, Ihren Namen sowie Kontaktdaten anzugeben, wenn Sie mit der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert in Kontakt treten.

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

Alle Recht News