Rechtsschutz: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung? - OLG Celle

Ein Rechtsschutzversicherungsvertrag kann nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn im Antrag nach "Vorversicherung" und nicht nach Vorversicherungen gefragt ist. In diesem Fall gab der Versicherungsnehmer (VN) seine gekündigte Vorversicherung bei einer fremden Gesellschaft an, versäumte es aber einen anderen gekündigten Rechtsschutzvertrag bei dem jetzt Antrag stellenden Versicherer (VR) anzugeben. Es ist keine arglistige Täuschung des VN, dass er eine Vorversicherung nicht angab, die schon in den Datenbeständen des beantragten VR vorhanden ist. Der VN kann davon ausgehen, dass der VR Zugriff auf diesen Vertrag hat. Das OLG entschied zugunsten des VN.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserem Versicherungsberater Rudi Lehnert abrufen. Kontakt per Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.

Autor(en): Rudi Lehnert

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