Schadenersatz des Versicherers hält sich in Grenzen

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Nach einem vom Versicherungsnehmer verursachten Kfz-Unfall, setzte der Geschädigte dem Versicherer eine achttägige Frist zur Auszahlung der Reparatur- und Mietwagenkosten. Als der Versicherer nicht innerhalb dieser Frist zahlte, verklagte der Geschädigte ihn sofort.

Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach dieser Frist und lehnte die entstandenen Verfahrenskosten ab. Seine Begründung: Eine Frist von acht Tagen sei nicht angemessen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart bestätigte die Haltung des Versicherers, dass eine Zahlung des Schadens auch innerhalb eines Monats noch als rechtzeitig gilt.

Die Klage des Geschädigten wurde vom OLG abgewiesen. Er musste die Verfahrenskosten selbst tragen.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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