Steuerrecht: Umsatzsteuerbefreiung auch bei indirekter Vermittlung

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Ein Unternehmen verkaufte über Dritte Blankodeckungskarten für Kurzzeitkennzeichen, ohne dass diese Firma dabei jemals direkten Kontakt zu den Kunden beziehungsweise Versicherern hatte. Das Finanzamt forderte die Umsatzsteuerpflicht für derartige Courtageeinnehmen, da keine aktive Beteiligung an der Versicherungsvermittlung vorlag.

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte klar, dass auch diese Tätigkeit umsatzsteuerfrei bleibt. Ohne den Verkauf der Deckungskarten hätten die betreffenden Kunden und Versicherer diese Vertragsbeziehungen nicht aufgenommen.

Der BFH stärkte hiermit die Vermittlerstellung.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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