Vermittlerrecht: Auge-Ohr-Rechtsprechung des BGH

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Nach § 43 Abs.1 VVG (alt) ist der empfangsbevollmächtigte Versicherungsagent des Versicherers nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) als "Auge-Ohr" des Versicherers anzusehen. Sprich Alles, über das der Agent bei Antragsaufnahme - in Bezug auf die vom Versicherer gestellten Fragen - unterrichtet wurde, ist damit auch dem Versicherer bekannt.

Hier behauptete der Versicherungsnehmer jedoch, dass sein Vermittler für ihn augenscheinlich an einen Versicherer gebunden sei. Dies ist nach Auffassung des Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken jedoch widerlegt, durch die Bezeichnung im Rechtsverkehr als "Ihr unabhängiger Finanzoptimierer" zu arbeiten.

Der Klage des Versicherungsnehmers wurde vom OLG abgewiesen.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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