Umwelthaftpflicht: Anspruch geschädigter Nachbarn nach einem Feuer

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Werden fremde Gebäude oder Inhalte des angrenzenden Grundstücks durch einen Brand oder unmittelbar entstehende andere Einwirkungen beschädigt, etwa durch Löschwasser oder Rußverschmutzung, hat der Geschädigte grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

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