Umwelthaftpflicht: Anspruch geschädigter Nachbarn nach einem Feuer

Werden fremde Gebäude oder Inhalte des angrenzenden Grundstücks durch einen Brand oder unmittelbar entstehende andere Einwirkungen beschädigt, etwa durch Löschwasser oder Rußverschmutzung, hat der Geschädigte grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.