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Abwehr unberechtigter Ansprüche

1. Begriff: Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung. Verpflichtung des Versicherers, gegen den Versicherungsnehmer erhobene unberechtigte (unbegründete) Ansprüche des Anspruchstellers abzuwehren. Mit der Abwehr unberechtigter Ansprüche erfüllt der Haftpflichtversicherer eine seiner beiden vertraglichen Hauptleistungspflichten. Die andere ist die Befriedigung begründeter Ansprüche.

2. Merkmale und Vorgehensweise: Zur Prüfung der Haftpflichtfrage und möglicherweise zur Abwehr unberechtigter Ansprüche hat der Versicherer den anfallenden Schriftwechsel zu führen und ggf. Zeugenberichte, Arztberichte und Sachverständigengutachten einzuholen. Diese sog. „Regieaufwendungen“ hat der Versicherer zu tragen. Wird gegen den Versicherungsnehmer Klage erhoben, so ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Damit geht auch die Pflicht des Versicherers einher, für den Versicherungsnehmer einen Anwalt zu beauftragen und im Unterliegensfall die Prozesskosten zu tragen, die i.d.R. nicht auf die vereinbarte Versicherungssumme angerechnet werden. Die Erfüllung der Pflicht zur Abwehr unberechtigter Ansprüche kann auch darin bestehen, einen Aktivprozess (negative Feststellungsklage) zu führen. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche ist oft nicht die vom Versicherungsnehmer bevorzugte Versicherungsleistung; häufig wäre es ihm lieber, dass der Versicherer die Ansprüche Dritter befriedigt, z.B. in Fällen von Auseinandersetzungen mit nahestehenden Personen.

Autor(en): Frank Sievers

 

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