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Aktien

1. Begriff: Von Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zur Beschaffung von Eigenkapital emittierte Wertpapiere. Aktien verbriefen dem Inhaber (Aktionär) einen Anteil am Grundkapital des Unternehmens sowie eine Vielzahl von Rechten, die im Aktiengesetz näher erläutert werden.

2. Rechte des Aktionärs: Die wesentlichen Rechte des Aktionärs sind: a) Verwaltungsrechte: (1) Teilnahme an der Hauptversammlung, (2) Rede- und Stimmrecht auf der Hauptversammlung, (3) Recht auf Auskunftserteilung durch den Vorstand in der Hauptversammlung, (4) Recht auf Antragstellung in der Hauptversammlung, (5) Recht auf Anfechtung der Hauptversammlungsbeschlüsse;
b) Vermögensrechte: (1) Recht auf einen Anteil am Bilanzgewinn in Form der Dividende, (2) Recht auf einen Anteil am Liquidationserlös;
c) Bezugsrechte: (1) Recht auf den Bezug neuer Aktien, (2) Recht auf Berichtigungsaktien.

3. Weitere Merkmale: Die Verbriefung der Aktien erfolgt entweder in Form einer Urkunde, die dem Aktionär ausgehändigt wird (effektives Stück) oder in Form einer Globalurkunde. In diesem Fall erhält der Aktionär keine Urkunde, sondern es erfolgt lediglich eine Gutschrift der Aktien im Depot. Wesentliche Gestaltungsmerkmale sind die Übertragbarkeit (Inhaberpapier, Namenspapier, vinkuliertes Namenspapier) und der Emissionszeitpunkt (alte Aktien, junge Aktien). Das Stimmrecht einer Aktie kann unterschiedlich ausgestaltet sein. So stehen dem Besitzer einer Stammaktie alle im Aktienrecht festgelegten Rechte zu, während der Besitzer einer Vorzugsaktie zugunsten einer bevorzugten, höheren Dividende auf das Stimmrecht in der Hauptversammlung verzichtet. Des Weiteren werden Nennwertaktien und Stückaktien unterschieden, wobei erstere auf einen festen Geldbetrag lauten und damit die Höhe des Anteils am Grundkapital der Gesellschaft bezeichnen. Stückaktien hingegen beurkunden den Besitz einer bestimmten Stückzahl an Anteilen. Die Beteiligungsquote ergibt sich also aus der Relation der Zahl der gehaltenen Aktien zur Gesamtzahl der emittierten Aktien. Aktien können unter bestimmten Umständen vom ausgebenden Unternehmen, dem Emittenten, zum Börsenhandel angemeldet werden. Da Aktienkapital zum Eigenkapital gehört, partizipiert es in vollem Umfang an der Unternehmensentwicklung, was im Fall einer Insolvenz auch zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen kann.

Autor(en): Jürgen Meisch

 

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