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Anlageverordnung (AnlV)

1. Begriff: Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens bei Versicherungsunternehmen (AnlV) nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) alter Fassung – 2. Merkmale: Über die allgemeinen Anlagevorschriften der §§ 54 ff. VAG a.F. hinaus, sah die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) besondere Anlagevorschriften für das sog. gebundene Vermögen vor, die in der AnlV vom 20.12.2001, aufgehoben durch Art. 3 II Nr. 4 G. v. 1.4.2015 BGBl, festgelegt waren. Die Grundlage für die AnlV bildete § 54 VAG a.F. Die AnlV listet u.a. die zulässigen Anlageformen auf (§ 2 AnlV), fordert die Beachtung spezieller Mischungsquoten (§ 3 AnlV), enthält Streuungsvorschriften (§ 4 AnlV) und verlangt die Einhaltung der Kongruenzregeln (§ 5 AnlV). – 3. Aktuelle Entwicklung: Mit Inkrafttreten der VAG-Änderung wurde die AnlV zum 1.1.2016 außer Kraft gesetzt. Ausnahmen: Für das Sicherungsvermögen von kleinen Versicherungsunternehmen (weniger als 5 Mio. Euro an jährlichen Bruttoprämieneinnahmen) bleibt die AnlV weiterhin gültig (§ 217 VAG); dasselbe gilt für Sterbekassen (§ 219 I VAG) und wohl auch für Pensionskassen (vgl. § 1 I Nr. 1 AnlV in Art. 8 der Verordnung zum Erlass von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, die allerdings bislang nur im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.9.2015 vorliegt).

Autor(en): Prof. Dr. Heinrich R. Schradin

 

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