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Anschlussheilbehandlung

1. Begriff: Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB V) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung (siehe auch Heilbehandlung).

2. Leistungsarten: Zu den Leistungsarten, auf die ein Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anspruch hat, gehören gem. § 11 II SGB V auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Die medizinische Rehabilitation kann ambulant oder stationär in Einrichtungen erbracht werden, mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen Versorgungsverträge nach § 111 SGB V abgeschlossen haben.

3. Anschlussheilbehandlung in der privaten Krankenversicherung (PKV): Für Versicherte der PKV ist die Erstattung von Kosten einer Anschlussheilbehandlung grundsätzlich vom jeweiligen Versicherungsvertrag abhängig. In der Regel wird eine solche Behandlung nach stationärer Heilbehandlung übernommen, wenn die Verlegung in die Anschlussheilbehandlung direkt aus dem stationären Aufenthalt (siehe auch stationäre Gesundheitsversorgung) erfolgt.

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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