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Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V. (AGV)

1.Begriff: Zusammenschluss der Versicherungsunternehmen in Deutschland in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber.

2. Funktionen: Wahrnehmung der Aufgaben als Tarifpartner der Organisationen der Arbeitnehmer (wie z.B. Gewerkschaften). Arbeitgeberverbände sind dabei nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) v.a. mit Verhandlungen und dem Abschluss von Vereinbarungen (z.B. von Tarifverträgen) betraut. Der AGV vertritt die Interessen der deutschen Versicherungsgesellschaften auf Bundesebene und im internationalen Bereich. Weiterhin ist der AGV dafür zuständig, seine Mitglieder in allen sozialpolitischen Angelegenheiten zu informieren und deren Interessen gegenüber dem Staat, den Verbänden und der Öffentlichkeit zu vertreten. Zudem nimmt der AGV zu Fragen der Gesetzgebung im Rahmen des Arbeits- und Sozialrechts Stellung, er benennt Vertreter der Versicherungswirtschaft vor den Arbeits- und Sozialgerichten sowie im Rahmen der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung.

3. Weitere Merkmale: Gemäß Art. 9 III GG ist eine Mitwirkung im Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V. (AGV) nur denjenigen Personen gestattet, die von einer Einflussnahme der Arbeitnehmer und ihrer Vereinigungen frei sind. Der AGV besteht aus 247 Versicherungsunternehmen (Vollmitglieder) und 79 weiteren Unternehmen (Gastmitglieder) mit zusammen rd. 208.900 angestellten aktiven Mitarbeitern (Innendienstangestellte, angestellter Außendienst, Auszubildende und gewerbliche Arbeitnehmer; Stand Februar 2016).

Autor(en): Prof. Dr. Fred Wagner, Katja Brandtner, David Klimmek

 

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