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Arbeitsrecht

1. Begriff: Rechtsbereich, der die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, zwischen gewählten Arbeitnehmervertretern und Arbeitgebern sowie das Verhältnis der Tarifparteien zueinander und die Auswirkungen für die betroffenen Mitglieder regelt.

2. Regelungsbereiche und Rechtsquellen: Das individuelle Arbeitsrecht regelt die Beziehungen eines Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber. Das kollektive Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften oder Betriebsräten durch Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungs- und Sprecherausschussrecht. Ein Arbeitsgesetzbuch gibt es nicht, vielmehr sind die einzelnen Quellen des Arbeitsrechts im Europarecht, in der Verfassung, in Bundes- und Landesgesetzen, in Tarifverträgen, in Betriebsvereinbarungen und in Arbeitsverträgen bis hin zur betrieblichen Übung verteilt. Die o.g. Reihenfolge stellt auch die Rangfolge der Rechtsquellen dar. Es gelten drei Prinzipien bezogen auf das Arbeitsrecht: a) Das Rangprinzip besagt, dass bei sich widersprechenden rechtlichen Regelungen das höherrangige Recht das nachrangige Recht verdrängt.
b) Nach dem Grundsatz der Spezialität ist bei mehreren Regelungen zum gleichen Sachverhalt die speziellere Regelung der allgemeinen vorzuziehen.
c) Aufgrund des Günstigkeitsprinzips gilt, dass zugunsten eines einzelnen Arbeitnehmers oder einer Gruppe von Arbeitnehmern von einzelnen o.g. Regelungen abgewichen werden kann.

3. Problem: Mangels umfassender einheitlicher gesetzlicher Regelungen spielt das Richterrecht im Arbeitsrecht eine erhebliche Rolle.

Autor(en): Walter Bockshecker, Wolfgang Dobner, Dr. Bastian Güttler

 

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