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Arzneimittelhaftpflichtversicherung

1. Begriff: Pflichtversicherung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) zur Deckung der Gefährdungshaftung der Hersteller von Arzneimitteln gem. § 84 AMG im Fall von Personenschäden (Tötung bzw. Gesundheitsschädigung) infolge der Anwendung von in den Verkehr gebrachten Arzneimitteln.

2. Rückdeckung: Rückversicherung besteht über die Pharma-Rückversicherungs-Gemeinschaft (Pharmapool).

3. Abgrenzungen: Der Anwendungsbereich nach § 84 AMG ist nur für zulassungspflichtige Arzneimittel eröffnet. Hiervon ausgenommen sind Arzneimittel in der klinischen Prüfung am Menschen (vgl. Probandenversicherung).

4. Geschichte: Insbesondere die Contergan-Vorfälle, die im Jahr 1961 bekannt wurden, führten zur Novellierung der Arzneimittelsicherheit und der gesetzlichen Gefährdungshaftung der Hersteller.

Autor(en): Dr. Jürgen Kurth

 

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